Allgemeine Informationen zur Arbeitnehmerweiterbildung in NRW

Bildungsurlaub

Beschäftigte in NRW haben einen rechtlichen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung/ Bildungsurlaub. Dies wird im „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)“ geregelt. Viele unserer Reisen lassen sich auch als Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW anrechnen. Was Bildungsurlaub ist und wer diesen beantragen kann, ist hier zu lesen.  

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Allgemeine Informationen

Was ist Bildungsurlaub nach dem AWbG?

Zum Zweck der beruflichen und der politischen Weiterbildung, können Arbeitnehmer*innen freigestellt werden und an anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts teilnehmen.

Durch berufliche Arbeitnehmerweiterbildung wird die berufsbezogene Handlungskompetenz der Beschäftigten verbessert. Aber auch Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf die berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers eingesetzt werden können.

Politische Arbeitnehmerweiterbildung verbessert das Verständnis für gesellschaftliche, soziale und politische Zusammenhänge und fördert somit die in einer Demokratie angestrebte Partizipation in Staat, Gesellschaft und Beruf.

Wer kann Bildungsurlaub nach dem AWbG beantragen?

Anspruch auf Bildungsurlaub haben Arbeitnehmer*innen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben und deren Dienststelle größer als zehn Beschäftigte ist. Sie haben einen Anspruch von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr, wobei der Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammengefasst werden darf. Dieser Anspruch kann sich erhöhen oder verringern, wenn regelmäßig mehr oder weniger als fünf Tage in der Woche gearbeitet werden. 

Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist ab einem sechsmonatigen Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses gültig. Der Anspruch besteht nur sofern, für das laufende Kalenderjahr keine Arbeitnehmerweiterbildung in einem früheren Beschäftigungsverhältnis wahrgenommen wurde.

Wie kann Bildungsurlaub nach dem AWbG beantragt werden?

Mindestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung, muss der/die Arbeitnehmer*in seinem/seiner Arbeitgeber*in die Inanspruchnahme und den Zeitraum der Arbeitnehmerweiterbildung schriftlich mitteilen. Beizufügen sind hierbei: Nachweis über die Anerkennung der Bildungsveranstaltung sowie das Programm, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf erkennen lassen.

Abgelehnt werden kann der Antrag nur, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer*innen diesem im Weg stehen. Der/Die Arbeitgebe*in  muss die Verweigerung schriftlich und unter Angaben von Gründen innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung verkünden, ansonsten gilt die Freistellung als genehmigt.

Was ist eine anerkannte Bildungsveranstaltung nach dem AWbG?

Nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen (von anerkannte Einrichtungen der Arbeitnehmerweiterbildung) kann Arbeitnehmerweiterbildung in Anspruch genommen werden. In der Regel finden diese an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen statt.

Bildungsveranstaltungen im Sinne des Gesetzes müssen allen Arbeitnehmer*innenn zugänglich sein, dürfen nicht überwiegend einzelbetrieblichen oder dienstlichen Zwecken dienen und umfassen in der Regel täglich acht Unterrichtsstunden, mindestens aber sechs Unterrichtsstunden, von jeweils 45 Minuten.

Sie dürfen nicht der Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der Körper- und Gesundheitspflege, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen oder auf das Einüben psychologischer oder ähnlicher Fertigkeiten gerichtet sein. Sofern es sich nicht um Gedenkstätten oder Gedächtnisorten, die der Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus dienen handelt, dürfen die Veranstaltungen nicht mehr als fünfhundert Kilometer entfernt von der Grenze des Landes Nordrhein-Westfalen stattfinden.

Die Informationen sind dem AWbG vom 6. November 1984 (GV.NRW.1984 S. 678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014, entnommen und nur in ihrem Wortlaut z.T. verändert. Die vollständigen Informationen entnehmen Sie bitte dem AWbG.

Bildungsurlaub mit der Heinrich Böll Stiftung NRW

Wer kann an einem Bildungsurlaub teilnehmen?

Alle Menschen, die Lust haben auf die ambitionierte Mischung von Bewegung und Wissensaufnahme, bzw. Auseinandersetzung mit Wissen zu Themen der politischen Bildung können an der Reise teilnehmen. Arbeitnehmer*innen können die Anerkennung der Reise als Bildungsurlaub nutzen, um bei ihren Arbeitgeber*innen Bildungsurlaub (in der Regel max. 5 Tage pro Jahr) zusätzlich zu ihrem normalen Jahresurlaub zu beantragen - bei Lohnfortzahlung.

Personen, die keine Arbeitnehmer*innen sind können gerne privat an der Bildungsreise teilnehmen.

Wie beantrage ich Bildungsurlaub?

Zunächst suchen Sie in unserem vielfältigen Programm nach einer Bildungsreise, die Sie thematisch und terminlich anspricht. Dann melden Sie sich regulär über unser Online-Anmeldeformular mit der Bemerkung „vorbehaltlich der Bewilligung eines Bildungsurlaubs durch ihre*n Arbeitgeber*in“  bei uns an. Sie erhalten per E-Mail dann die Anmeldebestätigung, das ausführliche Bildungsreiseprogramm und die Bildungsurlaubsanerkennung für NRW. Diese legen Sie Ihren Arbeitgeber*innen mit der Bitte um Prüfung und Freigabe vor. Solange der Vorgang der  Genehemigung dauert, gilt Ihre Anmeldung vorbehaltlich.

Bitte melden Sie sich also wieder bei uns ab, wenn Sie keinen Bildungsurlaub bekommen und nciht privat an der Reise teilnehmen möchten, damit wir den Platz weiteren Interessen.

Es liegt für die Bildungsreisen der Heinrich Böll Stiftung NRW nur eine Bildungsurlaubsanerkennung in NRW vor. Was mache ich, wenn ich aus einem anderen Bundesland komme?

Wir sind ein kleines Bildungswerk und die Beantragung in allen Bundesländern können wir leider nicht leisten, da das damit verbundene Anerkennungsverfahren aufwendig ist und teils sogar Gebühren mit sich bringt. Daher haben wir uns für das einheitliche Vorgehen entschieden, die Anerkennung lediglich für NRW, somit für kein weiteres Bundesland, zu beantragen. Sollten wir Reisen in Kooperation mit anderen Bildungswerken außerhalb Nordrhein-Westaflens durchführen, beispielsweise mit unseren Schwesterstiftungen in anderen Bundesländern, können Sie ggf. dort nach einer Anerkennung fragen. 

Hier ein Tipp aus der Erfahrungspraxis für Sie, um dennoch diesen Bildungsurlaub durchführen zu können:

Arbeitgeber*innen müssen diesen Bildungsurlaub nicht genehmigen, dürfen es aber und immer mehr kommen dem entgegen.  Fragen Sie daher nach, ob Ihre*e Arbeitgeber*in Ihnen den Bildungsurlaub genehmigt, selbst wenn dieser nicht in Ihrem Bundesland anerkannt ist. Alternativ begrüßen wir Sie natürlich gerne auch in Ihrer Freizeit als Reiseteilnehmer*in. 

Sind die Reisen als Sonderurlaub für Beamte anerkannt?

Wir haben bisher für jede Reise schon einmal eine Anerkennung der Bundeszentrale für politische Bildung bekommen. Wenn Sie sich als Beamte*r anmelden, beantragen wir die Anerkennung der Reise erneut für das jeweilige Jahr.

Was tun, wenn ich im Bildungsurlaub erkranke? 

Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Rein rechtlich gesehen zählt ein Bildungsurlaub daher zur Arbeitszeit. Es gelten somit die gleichen Regeln zur Krankmeldung wie an regulären Arbeitstagen. 

Hinweis: Wenn Sie nicht an der Veranstaltung teilnehmen können, melden Sie Sich unbedingt krank, denn eine Teilnahmebestätigung kann nur für die Tage aushändigt werden, an denen Sie tatsächlich anwesend waren. Hiermit entstehen für Sie keine Unannehmlichkeiten der Anwesenheitspflicht, da Ihre Krankmeldung die gesamte Zeit der Abwesenheit (von der Arbeit bzw. der Weiterbildung) abdeckt.

Brauche ich eine Reiserücktrittsversicherung? 

Seit Beginn der Corona-Pandemie empfehlen wir dringend eine Reiserücktrittsversicherung. Besonders die bewegungsintensiven Reisen zu Fuß oder mit dem Rad sind bereits mit einer Erkältung nur eingeschränkt zu bewältigen und wir müssen bei Erkältungssymptomen die Corona-Richtlinien des Landes/Bundes zu der jeweiligen Zeit umsetzen.Die kostenfreien Stornierungszeiträume finden Sie in unseren AGB. Sind diese überschritten, müssen Sie Stornierungskosten auch im Krankheitsfall zahlen. 

Kann ich meinen Hund mit zum Bildungsurlaub bringen? 

Wir verstehen als Team mit zwei Bürohunden sehr gut, dass Sie Ihren Liebling gerne mitnehmen möchten, leider ist es jedoch nicht möglich einen Hund zu unseren Bildungsurlauben mitzubringen (Ausnahmen bilden ggf. Assistenz- und Begleithunde). Sicher ist Ihnen bewusst, dass es auch Teilnehmende gibt, die Allergien oder Ängste haben. Zudem haben wir auch die Erfahrung gemacht, dass Hunde Aufmerksamkeit auf sich ziehen und so das Lernen beeinträchtigt sein kann. Uns erreichen immer mehr Anfragen für die Teilnahme mit Hund. Der Fairness halber sagen wir daher bisher allen ab. Für ein Bildungskonzept mit (vielen) Hunden fehlt uns bislang die Expertise. 
 

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Ansprechperson

Linda Lieber

Linda Lieber ist geboren, aufgewachsen und nun wieder als echte Ruhrgebietlerin wohnhaft in Oberhausen. Sie hat in Bonn Politische Wissenschaft, Vergleichende Religionswissenschaft und Völkerrecht studiert und wollte damit Friedens- und Konfliktforschung betreiben. Die Erkenntnis, lieber praktisch und in der eigenen Heimat zu arbeiten, lässt sie mit Begeisterung politische Bildung in NRW managen.  Ihre Tätigkeitsschwerpunkte in der Stiftung sind unter anderem Jugend-, Frauen- und Genderpolitik.

Kontakt

E-Mail: linda.lieber[at]boell-nrw.de

Telefon: 0211.936508.23 | Fax: 0211. 936508-25